Amtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung des * |
Reglement Radpolo
Aus gegebenem Anlass erfährt die Ziffer 1.9 j – Poloschläger eine redaktionelle Änderung. Zur genaueren Definition lautet die 1.9 j des Reglements ab dem 01.01.2006 wie folgt:
Poloschläger:
Der Stock des Schlägers kann aus Holz oder Rohr gefertigt sein, die Länge darf 1m, die Seitenlänge des Querschnitts bzw. des Durchmessers 2,5cm nicht überschreiten. Das Griff Ende des Stockes kann auf einer maximalen Länge von 40cm um höchstens 2cm verstärkt werden (maximale Seitenlänge des Querschnitts bzw. des Durchmessers 4,5cm). Der Stock muss genau senkrecht in den Stockhammer eingepasst sein und darf auf seiner gesamten Länge keine Krümmung haben. Der Stockhammer besteht aus Holz und der Querschnitt ist Trapez – oder Quaderförmig. Seine Länge beträgt 150mm, seine Breite 35 – 40mm, seine Höhe ebenfalls 35 – 40mm. Die Seitenflächen und Seitenkanten dürfen nicht ausgehöhlt sein, jedoch kann auf einer Längsseite die Unterkante als Kreisbogen gestaltet sein, dessen Tiefe in der Mitte 2mm nicht überschreiten darf. Auch sind Manipulationen, wie z. b. bekleben des Stockhammers mit Klebebändern etc. nicht erlaubt.
gez.: Harry Bodmer, BDR Vizepräsident Hallenradsport; Sigmar Stumpf, Koordinator für Radball/Radpolo; Theo van Zütphen, RKB Sportleiter